Tip´s und Ratschläge rund um den
Schwimmbeckenbau


Freistellung nach § 48 EKStG


Alle Betriebe die sich dem Sinn mit Bauarbeiten befassen ( also auch ihre Schwimmbadbaufirma ), müssen nach
dem " Einkommenssteuergesetz ( EKStG ) " diese Freistellung vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber als
Kopie aushändigen.

Sonst muss der AG 15% der Rechnungssumme an das zuständige Finanzamt des Auftragnehmers abführen.
Dafür ist der amtliche Vordruck zu verwenden.





Text des EKStG


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